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Ein Rechtsstreit um eine Luxusvilla auf Mallorca beschäftigt ein Berliner Gericht. Im Zentrum steht eine exklusive Immobilie in Calvià, die ursprünglich für 16 Millionen Euro verkauft werden sollte. Käufer und Verkäufer, beide deutsche Staatsbürger, hatten den Vertrag unter spanischem Recht abgeschlossen, obwohl dieser in Madrid unterzeichnet wurde. Für ihre Streitigkeiten einigten sich die Parteien auf die Zuständigkeit eines Berliner Gerichts.
Der Käufer hatte einen Arras-Vertrag unterschrieben und eine Million Euro gezahlt, um die Villa zu sichern. Nach einem Anstieg der Immobilienpreise auf Mallorca erkannte der Verkäufer, dass die Villa mehr wert war, und trat vom Vertrag zurück. Er erstattete dem Käufer das Doppelte der Anzahlung und bot die Villa für 20 Millionen Euro erneut an.
Streit um Arras-Vertrag: Kaufoption oder verbindlicher Vertrag?
Der zentrale Streitpunkt vor Gericht war die Auslegung des Arras-Vertrags. Im spanischen Zivilrecht ist dieser oft eine Kaufoption mit Rücktrittsrecht. Der Berliner Richter berief den mallorquinischen Anwalt Pedro Munar als Sachverständigen, um das spanische Zivilrecht zu erläutern. Munar stellte klar, dass es sich hierbei um eine Option und nicht um einen abgeschlossenen Kaufvertrag handelte.
Der Prozess zeigte, wie unterschiedlich deutsches und spanisches Immobilienrecht sind. Deutsche Juristen waren überrascht, dass Immobilienverkäufe auf Mallorca oft mit privaten Verträgen und mündlichen Vereinbarungen abgewickelt werden.
Gericht folgt spanischem Zivilrecht – Urteil mit Signalwirkung
Letztlich folgte das Gericht der Argumentation des mallorquinischen Experten. Das Urteil betonte die rechtliche Wirkung mündlicher Vereinbarungen im spanischen Recht. Diese Erkenntnisse könnten nun Auswirkungen auf ähnliche zukünftige Streitigkeiten zwischen internationalen Beteiligten haben.
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